Leistungen

Dabei können wir Sie unterstützen

… und hierfür haben wir die richtigen Adressen:

Zielgruppe

Alter schwerpunktmäßig ab 16 Jahre

  • Minderjährige Mütter oder Väter oder Schwangere mit eigenem Erziehungshilfebedarf, mit belasteter Persönlichkeitsentwicklung und/oder die im alleinigen Zusammenleben mit ihrem Kind Kindeswohl gefährdendes Verhalten zeigen und somit momentan noch nicht ohne intensive Betreuung mit ihrem Kind zusammenleben können.
  • Minderjährige und volljährige Schwangere oder Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister mit ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen haben.
  • Mit Zustimmung des betreuten Elternteils kann auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit es dem Leistungszweck (§19 KJHG SGB VIII) dient. Diese Einbeziehung kann die gemeinsame Betreuung der für das Kind sorgenden Personen umfassen.
Aufnahmekriterien

Grundsätzlich muss die Bereitschaft der Betroffenen zur Veränderung ihrer persönlichen Situation vorhanden sein. Die Schwangeren und Mütter bzw. Väter versorgen sich und ihre Kinder in eigenen Wohnungen selbständig. Die Aufnahme erfolgt nach KJHG §§ 19, 34 (41) SGB VIII in Ausnahmefällen auch in Verbindung mit § 35a.

Ausschlusskriterien

Ausgeschlossen sind Frauen bzw. Männer, die ohne ständige Unterstützung oder Aufsicht bzw. ohne eine intensive Spezialtherapie sich selbst, ihr Kind oder MitbewohnerInnen gefährden würden (z. B. akut Drogen- oder Alkoholabhängige, Personen mit wesentlichen Anfallsleiden, mit wesentlichen Gehirnfunktionsstörungen, akut Selbstmordgefährdete, Menschen mit Psychosen oder mit wesentlichen Behinderungen im Sinne des § 53 SGB XII. In begründeten Ausnahmefällen kann nach vorherigem Einzelfallentscheid eine Mutter bzw. ein Vater nach § 53 SGB XII aufgenommen werden.

Kindeswohlsicherung

Wir sehen den Kindesschutz als einen ganzheitlichen Auftrag, in dem nicht nur das Wohl des Kindes, sondern auch das Wohl der Mutter oder des Vaters und im Weiteren schutzfördernde Lebensweltbedingungen der Mutter bzw. des Vaters und des Kindes ihren Platz haben.

Zusammenarbeit mit Externen

mit Hebammen — Die Kooperation mit Familienhebammen und freien Hebammen ist Standard, um die Prozesse „Geburtsvorbereitung“ und „Geburtsnachsorge“ kontinuierlich und möglichst langandauernd optimal zu begleiten und abzusichern.

mit externen Fachstellen — Aufgrund der oft hohen Komplexität und der Mehrdimensionalität der zu bearbeitenden Problemlagen sind Kooperation und Vernetzung unbedingte Bestandteile unserer Arbeit: Je nach Bedarf und Notwendigkeit arbeiten wir zum Beispiel mit Schuldnerberatungen, diversen Beratungsstellen, Kinderärzten, Schulen etc. zusammen.

Weitergehende Betreuung

Benötigt eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner auch nach dem Aufenthalt bei uns im Mutter/Vater-Kind-Haus weiterhin Unterstützung in der neuen Wohnung und in der anderen Umgebung, ist es weiterhin möglich, dass die vertraute Pädagogin eine Begleitung im neuen Umfeld im Rahmen einer Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) übernimmt.